Fehlzeiten und Beurlaubung

Hier ist zwischen Entschuldigungen wegen Krankheit (unvorhersehbares Fernbleiben) und Beurlaubungen vom Unterrichtsbesuch (planbares Fernbleiben) zu unterscheiden.

Es gilt die Schulbesuchsverordnung:

  • „Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.“ (§ 1,1)
  • „Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“ (§ 2,1)

So gehen Sie vor:

1. Bei Krankheit

1.1 Erkrankung zu Hause

Wenn der*die  Schüler*in nicht in die Schule gehen kann, schreiben die Erziehungsberechtigten am besten noch am Morgen eine Mail an die Klassenleitung oder den bzw. die Tutor*in.  

Beispiel: Ist ein*e Schüler*in an einem Freitag am Schulbesuch verhindert, muss die Entschuldigung unverzüglich, spätestens jedoch am Montag um 24:00 Uhr (Ablauf des zweiten Unterrichtstages, der auf die Verhinderung folgt) an der Schule eingehen.

Die Entschuldigung muss durch den Erziehungsberechtigten oder - bei volljährigen Schülern*innen - durch diese selbst erfolgen. Die Schüler*innen sollten dafür sorgen, dass sie durch Klassenkameraden*innen über die Hausaufgaben bzw. den behandelten Stoff informiert werden.

Erfolgte die Entschuldigung gegenüber der Schule fristgerecht zunächst (nur) in elektronischer oder fernmündlicher Form, trifft den Entschuldigungspflichtigen eine Nachreichpflicht in Schriftform (§ 2 Abs. 1 Satz 4 SchulBesV). Binnen dreier Tage ist aus rechtlichen Gründen bei Entschuldigung per Telefon oder Mail eine von den Entschuldigungspflichtigen unterzeichnete schriftliche Mitteilung (auf Papier) nachzureichen.  Aus der Entschuldigung muss Name, Klasse des*der Schülers*Schülerin und voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgehen. 

Die Frist beginnt mit dem auf die fernmündliche oder elektronische Entschuldigung folgenden Tages und endet mit Ablauf des dritten Tages. Anders als bei der Zwei-Tage-Frist sind bei der Nachreichfrist sämtliche Tage bei der Fristberechnung zu berücksichtigen; eine Beschränkung auf Unterrichtstage erfolgt nicht.

Beispiel: Wenn im obigen Beispiel bei Verhinderung am Freitag die Entschuldigung unverzüglich via E-Mail der Schule bereits am Freitag um 12:00 Uhr zugegangen ist, so muss eine schriftliche Entschuldigung bis spätestens Montag um 24:00 Uhr nachgereicht werden. 

Fällt das Ende der Entschuldigungsfrist(en) auf einen Samstag oder Sonn- und gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG).

Beispiel: Wäre im vorgenannten Beispiel der Montag ein Feiertag, so muss die Entschuldigung in Schriftform bis spätestens Dienstag 24:00 Uhr nachgereicht werden.

Besonderheit: Bei Attestpflicht gilt mit Blick auf den erforderlichen Arztbesuch hinsichtlich der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses nicht das Fristenregime des § 2 Abs. 1 SchulbesuchVO, obwohl die Benachrichtigung der Schule durch die Eltern, dass ihr Kind (oder die der Volljährigen, dass sie selbst) krankheitsbedingt am Schulbesuch verhindert ist (sind), sich immer nach § 2 Abs. 1 SchulbesuchsVO richtet.

 

Übersicht der Informations- und Nachreichfristen:

Schüler*in fehlt (erstmals) am …
Information möglich am …
Erfolgte die Information per E-Mail,
zusätzlich schriftliche Entschuldigung auf Papier bis …

Montag

  

Montag

Donnerstag, 24.00 Uhr

Dienstag

Freitag, 24.00 Uhr

Dienstag

 

Dienstag

Freitag, 24.00 Uhr

Mittwoch

Montag, 24.00 Uhr

Mittwoch

 

Mittwoch

Montag, 24.00 Uhr

Donnerstag

Montag, 24.00 Uhr

Donnerstag

 

Donnerstag

Montag, 24.00 Uhr

Freitag

Montag, 24.00 Uhr

Freitag

 

Freitag

Montag, 24.00 Uhr

Montag

Donnerstag, 24.00 Uhr

 

1.2 Erkrankung in der Schule

Erkrankt ein*e Schüler*in während des Unterrichts, werden die Eltern telefonisch verständigt. Bis zum Eintreffen der Eltern kann der*die Schüler*in bei Bedarf vom Schulsanitätsdienst betreut werden. Der*Die Schüler*in erhält im Sekretariat einen sog. "Entlass- bzw. Laufzettel". Dieser muss zusammen mit einer Entschuldigung innerhalb der Entschuldigungsfrist wieder abgegeben werden.

2. Entschuldigungen für den Sportunterricht

Kann aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilgenommen werden, so ist zum Unterrichtsbeginn eine schriftliche Entschuldigung der Eltern (bei minderjährigen Kindern), gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorzulegen. Es besteht, sofern der übrige Unterricht besucht wird, Anwesenheitspflicht, auch wenn der*die Schüler*in nicht an den praktischen Übungen teilnehmen kann.

3. Beurlaubung vom Unterrichtsbesuch

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule kann nur in Ausnahmefällen und nach rechtzeitigem schriftlichem Antrag erteilt werden. Das gilt auch für geplante Arzttermine, Vorstellungsgespräche, Fahrprüfungen o.ä.!  Die Schulbesuchsverordnung regelt diese Ausnahmefälle. Unseren Antrag auf Beurlaubung können Sie HIER  herunterladen, ausfüllen und ihrem Kind (alle Klassenstufen) mitgeben. Bevor ein Antrag gestellt wird, ist es im Einzelfall immer ratsam, sich zuerst mit dem*der Klassenlehrer*in (Befreiung bis zu zwei Tagen) bzw. mit dem Schulleiter (ab drei Tagen) zu besprechen. Eine Befreiung zur Verlängerung des Urlaubs ist generell nicht möglich.

4. Fehlzeitenregelung in der Oberstufe

Für volljährige Schüler*innen gelten die gleichen Regelungen wie oben beschrieben. Fehlzeiten, die deutlich über dem Durchschnitt liegen, können in den Halbjahreszeugnissen vermerkt werden. Einzelheiten können in den Regeln nachgelesen werden.
Schüler*innen der Kursstufe verwenden bitte immer diese Formulare für Unterrichtsversäumnisse:

Entschuldigung Kursstufe